ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN

ALTE DRUCKEREI („EVENTHALLE“)

VORBEMERKUNG
(A) Die Boyens Medienholding GmbH & Co. KG ("Vermieter") ist Eigentümerin der als Eventhalle nutzbaren Halle unter der Adresse Wulf-Isebrand-Platz 1-3 in 25746 Heide, die aus zwei Hallen (Haupt- und Nebenhalle) sowie einem Foyer besteht ("Eventhalle") und für den im Angebot ("Angebot") definierten Zeitraum an den Mieter ("Mieter") vermietet werden soll (Angebot und diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen Eventhalle zusammen "Mietvertrag" oder "Vertrag").
(B) Die nachfolgenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen Eventhalle gelten für die mietweise Überlassung durch den Vermieter an den Mieter und die Nutzung der Eventhalle durch den Mieter und sind Teil des zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
(C) Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich durch die Parteien vereinbart.
(D) Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1. GEGENSTAND DER NUTZUNGSBEDINGUNGEN
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die Eventhalle für den im Angebot vereinbarten Zeitraum ("Mietzeit") zur Nutzung für den im Angebot angegebenen Zweck ("Veranstaltung") und zur Überlassung an von ihm ausgewählte Dritte ("Gäste").
1.2 Der Mieter gilt als Veranstalter der in der Mietzeit durchgeführten und im Angebot benannten Veranstaltung, sofern im Angebot kein personenverschiedener Veranstalter benannt ist.
1.3 Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist.
1.4 Der Mietvertrag über die Nutzung der Eventhalle kommt mit der Unterschrift beider Parteien auf dem von beiden Parteien ausgefüllten Angebot zustande. Damit geht eine verbindliche Reservierung der Eventhalle für die Mietzeit einher.
1.5 Mit der Unterzeichnung des Angebots entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis, auch wenn eine Nutzung des Mieters über die Mietzeit hinaus erfolgt. Die Regelung des § 545 BGB wird ausgeschlossen.
1.6 Ob der Vermieter mit dem Mieter einen Mietvertrag schließt, liegt im alleinigen Ermessen des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertragsschluss wegen der Angaben zum Zweck der Veranstaltung abzulehnen; dies trifft insbesondere, aber nicht abschließend, zu auf Veranstaltungszwecke,
1.6.1 die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit extremistischem sexistischem, rassistischem, rechtsradikalem oder ähnlichem Gedankengut stehen oder
1.6.2 bei denen Straftaten oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung zu erwarten sind.
1.7 Der Mieter darf die Eventhalle nicht zu anderen Zwecken als den im Angebot angegebenen Veranstaltungszwecken nutzen und nicht ohne die vorherige Einwilligung des Vermieters über die im Angebot vereinbarte Anzahl an Gästen hinaus.

2. ÜBERLASSUNG DER EVENTHALLE AN DEN MIETER
2.1 Die Überlassung erfolgt zum Beginn der Mietzeit durch den Vermieter. Vermieter und Mieter führen eine Begehung der Eventhalle durch und fertigen ein Übergabeprotokoll an, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2.2 Die Untervermietung der Eventhalle ist grundsätzlich verboten. Die Untervermietung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Vermieter diese im Voraus genehmigt hat. Dazu hat der Mieter dem Vermieter den potenziellen Untermieter sowie den Zweck der Untervermietung darzulegen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis besteht nicht. Der Vermieter wird die Untervermietung nicht unangemessen verweigern. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Gäste zur Nutzung im Rahmen der Veranstaltung ist keine Untervermietung im Sinne dieser Ziffer 2.2, selbst, wenn zwischen Mieter und Gästen ein Vertrag zustande kommt.
2.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Vermieter mit Ausnahme der Überlassung der Eventhalle in bauordnungsrechtlich genehmigtem Zustand (insbesondere bezüglich der Bausubstanz) keine Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzbarkeit der Eventhalle treffen. Der Mieter hat sämtliche etwa erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung zu treffen. Er hat für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse und/oder Genehmigungen, die für die konkrete Veranstaltung – wie im Angebot vereinbart – bestehen, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu sorgen und für die Einhaltung durch seine Gäste Sorge zu tragen. Im Falle der Nichterteilung der erforderlichen Genehmigung oder Erlaubnisse wird die Wirksamkeit des Vertrags nicht berührt.
2.4 Der Mieter beabsichtigt, den Mietgegenstand für den im Ange-bot genannten Zweck zu nutzen. Bestehen für den verfolgten Zweck der Überlassung besondere – über die regulär erwartbaren Gegebenheiten hinausgehende – Voraussetzungen, so hat der Mieter das Vorliegen der Voraussetzungen beim Vermieter vor Vertragsschluss zu erfragen.
2.5 Dem Mieter ist bekannt, dass sich in der Nähe der Eventhalle ein öffentlicher Parkplatz befindet, jedoch kein Anspruch darauf besteht, dass dort genügend Parkplätze für Gäste bestehen. Der Vermieter hat auf die Verfügbarkeit der Parkplätze keinen Einfluss und kann insoweit keine Verantwortung übernehmen. Zur Eventhalle gehörige Parkplätze bestehen nicht.
2.6 Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Räume jederzeit selbst oder durch beauftragte Dritte zu betreten. Im Übrigen behält er sich das Recht vor, die Räume zu schließen, falls dies für Reparaturen oder sonstige Schutzmaßnahmen dringend erforderlich und unaufschiebbar ist. Die Schließung erfolgt nur im notwendigen Ausmaß und ggf. nur vorübergehend bzw. nur in Bezug auf die konkret betroffenen und räumlich abgrenzbaren Teile der Eventhalle.

3. MIETZAHLUNG
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die im Angebot vereinbarte Miete ("Miete") zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung der Miete ist unabhängig davon, ob der Mieter die Eventhalle nutzt und in welchem Umfang die Nutzung erfolgt. § 537 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt. Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung ergibt sich aus der im Angebot zwischen den Parteien vereinbarten Regelung.
3.2 Die Mietnebenkosten werden durch den Vermieter pauschal veranschlagt ("Mietnebenkostenpauschale") und dem Mieter im Voraus im Angebot mitgeteilt. Sollte sich nach Ablauf der Mietzeit herausstellen, dass es zwischen der Mietnebenkostenpauschale und den tatsächlich angefallenen Mietnebenkosten zu einer erheblichen Abweichung gekommen ist, ist der Vermieter nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Mieter die Differenz in Rechnung zu stellen. Dies gilt gleichsam für den Fall, dass der Mieter erheblich weniger verbraucht, als mit der Mietnebenkostenpauschale veranschlagt.
3.3 Der Mieter ist selbst verantwortlich für alle von ihm veranlassten Zahlungsansprüche für Leistungen und der Einräumung von Rechten Dritter (insbesondere, aber nicht abschließend Dienstleister, Catering, GEMA, Musik-, Logo- und Markenrechte).
3.4 Alle vereinbarten Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls der Mieter Verbraucher ist, wird der Vermieter die Mehrwertsteuer ausdrücklich ausweisen und dem Mieter die Höhe der Miete inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer mitteilen.
3.5 Der Vermieter stellt dem Mieter die jeweils anfallenden Mietzahlungen und die Mietnebenkostenpauschale in Rechnung. Rechnungen sind mit Zustellung fällig und innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Ist der Mieter Verbraucher, bleibt § 286 Abs. 3, S. 1, Halbsatz 2 BGB unberührt.
3.6 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Höhe der Mietnebenkostenpauschale für einen Zeitraum von vier (4) Monaten ab Vertragsschluss verbindlich. Liegen mehr als vier (4) Monate zwischen Vertragsschluss und dem Mietbeginn, so ist der Vermieter berechtigt, für den Fall, dass sich der Gesamtbetrag der Mietnebenkosten vor Mietbeginn erhöht, diese Kostensteigerung dem Mieter nach billigem Ermessen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Mietnebenkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Heizung, Strom, Wasser u. Abfälle. Der Vermieter hat dabei angemessene Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Mieters zu nehmen. Soweit sich der Gesamt-betrag der Mietnebenkosten nicht nur vorübergehend vermindert, ist der Mieter berechtigt, eine Senkung der Mietnebenkostenpauschale zu verlangen.

4. NUTZUNG VON INVENTAR UND EINBRINGUNG VON GEGENSTÄNDEN
4.1 Der Mieter hat die Hausordnung, die mit dem Angebot über-geben wurde und die in der Eventhalle im Eingangsbereich aus-hängt, einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hausordnung auch durch seine Gäste eingehalten wird.
4.2 Der Vermieter hält das Hausrecht an der Eventhalle, sofern dieses nicht ausdrücklich dem Mieter übertragen wurde.
4.3 Der Mieter darf alle in der Halle vorhandenen elektronischen Einrichtungen (insb. Stromanschlüsse und Steckdosen sowie die im Angebot gesondert vereinbarten elektronischen Einrichtungen) nutzen. Sollte der Mieter oder von ihm eingesetzte Personen bemerken, dass sich die elektronischen Einrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand befinden, dürfen diese nicht genutzt werden. Eine bereits andauernde Nutzung ist sofort zu beenden.
4.4 Der Mieter ist berechtigt, das Inventar der Halle in dem im Angebot festgehaltenen Umfang zu nutzen. Für den Auf- und Abbau ist der Mieter selbst verantwortlich. Daneben ist der Mieter berechtigt, in angemessenem Umfang und nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter, eigenes Inventar in der Eventhalle zu nutzen. Dabei ist durch den Mieter in jedem Fall sicherzustellen, dass die Regelungen der Anlage 1 eingehalten werden. Durch den Mieter eingebrachtes Inventar ist spätestens bis zum Ablauf der Mietzeit rückstandslos aus der Eventhalle zu entfernen. Der Mieter und der Vermieter können hierzu gemeinsam abweichende Regelungen treffen. Der Mieter hat seine Gäste darauf hinzuweisen, dass diese ebenfalls verpflichtet sind, mit in die Eventhalle verbrachte Gegenstände (insbesondere, aber nicht abschließend Jacken, Taschen, Dekoration) bis zum Ende der Mietzeit aus der Eventhalle zu entfernen.
4.5 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Etwas anderes gilt nur in den Fällen des 7.4.
4.6 Dekorationen, die ein Anbringen von Nägeln, Reisnägeln, Klebern jeglicher Art oder Ähnliches erfordern, dürfen nicht an Wänden, Trennwänden, Türen, Fenstern und allen weiteren Flächen und Glasflächen der Eventhalle verwendet werden. Das Streuen von Konfetti, Reiskörnern und Gegenständen ähnlicher Größe ist untersagt. Im Außenbereich ist das Streuen von ökologisch abbaubarem Konfetti in gewöhnlichem Umfang erlaubt.
4.7 Das Einbringen oder die Nutzung von offenem Feuer, Fackeln, Feuerwerk und Ähnlichem (einschließlich Wunderkerzen und Tischfeuerwerken) ist nicht gestattet. Die Nutzung von Tischkerzen in angemessenem Umfang ist nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Rauchen ist ausschließlich im Außenbereich gestattet.
4.8 Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fluchtwege und Notausgänge, wie vom Vermieter auf den Flucht- und Rettungsplänen in der Eventhalle angezeigt, ständig verfügbar und erreichbar sind. Sie dürfen keinesfalls verschlossen oder der Zugang versperrt werden. Das Abstellen von Mobiliar in Fluchtwegen sowie vor Notausgängen ist strengstens untersagt.
4.9 Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für einen ausreichenden Sanitätsdienst sowie eine ärztliche Versorgung im Notfall zu sorgen.
4.10 Der Mieter ist verpflichtet, auf die umliegenden Anwohner angemessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind die gesetzlichen Ruhezeiten, wie im Angebot ausgewiesen, einzuhalten und in angemessenem Umfang dafür zu sorgen, dass eine Störung der Anlieger ausgeschlossen ist.
4.11 Glas-, Sonder- und Sperrmüll hat der Mieter auf eigene Kosten zu entsorgen.

5. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND STORNIERUNG
5.1 Die Überlassung der Eventhallte erfolgt zeitlich begrenzt für den Zeitraum, der im Angebot als Mietzeit benannt ist und endet automatisch nach Ablauf der Mietzeit.
5.2 Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, aber nicht abschließend, gegeben, wenn
5.2.1 sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellt, dass der Mieter eine Veranstaltung mit den in 1.6.1 und/oder 1.6.2 genannten Zwecken durchführen wird, oder dies aufgrund konkreter Tatsachen absehbar ist, oder
5.2.2 dem Vermieter zum Beginn der Veranstaltung die nach 7.1 notwendige Haftpflichtversicherung des Mieters nicht nachgewiesen wurde, oder
5.2.3 zum Beginn der Veranstaltung nicht alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen eingeholt wurden, die für die Veranstaltung gelten und für deren Einholung der Mieter nach 2.3 zuständig ist, oder
5.2.4 der Mieter mit der Zahlung eines erheblichen Teils der Miete in Verzug ist und der Vermieter den Mieter zuvor schriftlich auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat.
5.3 Ein kostenfreies Rücktrittsrecht steht dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu.
5.4 Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich kostenpflichtig gegenüber dem im Angebot genannten Ansprechpartner des Vermieters stornieren ("Stornierung"). Erfolgt eine Stornierung
5.4.1 mehr als 12 Wochen vor dem Beginn der Mietzeit, wird eine Stornierungsgebühr von 25 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises (exklusive Mietnebenkostenpauschale) fällig;
5.4.2 mehr als 8 Wochen vor dem Beginn der Mietzeit, wird eine Stornierungsgebühr von 50 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises (exklusive Mietnebenkostenpauschale) fällig;
5.4.3 mehr als 4 Wochen vor dem Beginn der Mietzeit, wird eine Stornierungsgebühr von 75 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises (exklusive Mietnebenkostenpauschale) fällig;
5.4.4 mehr als 2 Wochen vor dem Beginn der Mietzeit, wird eine Stornierungsgebühr von 90 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises (exklusive Mietnebenkostenpauschale) fällig;
5.4.5 weniger als 2 Wochen vor Beginn der Mietzeit, wird eine Stornierungsgebühr von 100 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises (exklusive Mietnebenkostenpauschale) fällig.
5.5 Die Stornierungsgebühr mindert sich entsprechend, soweit der Vermieter die Eventhalle für den mit dem Mieter vereinbarten Zeitraum (zumindest teilweise) an einen Dritten weitervermietet und so Mieteinnahmen generiert. Zur Klarstellung: Generiert der Vermieter in dem Zeitraum Mieteinnahmen, die die Stornierungsgebühr übersteigen, so kann er die Stornierungsgebühr nicht verlangen. Generiert der Vermieter in diesem Zeit-raum Mieteinnahmen, die hinter den Stornierungsgebühren zurückbleiben, so hat der Mieter nur die Differenz auszugleichen.

6. RÜCKGABE NACH ENDE DER MIETZEIT
6.1 Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter die Eventhalle sowie das vereinbarte Inventar in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt und besenrein zurück zu gewähren.
6.2 Der Vermieter und der Mieter fertigen ein Übergabeprotokoll an, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
6.3 Eine Endreinigung der Eventhalle erfolgt durch den Vermieter auf Kosten des Mieters. Die Kosten der Endreinigung ergeben sich aus dem Angebot. Sollten Verschmutzungen in einem Maße vorhanden sein, welche über übliche Verschmutzungen durch angemessenen Gebrauch der Eventhalle hinausgehen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die zusätzlichen Reinigungsarbeiten nach Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

7. HAFTUNG
7.1 Der Mieter haftet für alle Schäden an der Eventhalle, dem Grundstück, dem Inventar und der Einrichtung des Vermieters, die über bloße Gebrauchsspuren und reguläre Abnutzung hinausgehen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Mieter ist verpflichtend. Den Abschluss einer solchen Versicherung hat der Mieter dem Vermieter vor Überlassung nachzuweisen.
7.2 Der Mieter ist für den Ablauf von Veranstaltungen, die in der Eventhalle veranstaltet werden, selbst verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch ihn selbst, den Veranstalter und/oder die Gäste entstehen.
7.3 Sofern der Mieter mit dem Veranstalter einer in der Eventhalle stattfinden Veranstaltung ("Veranstalter") nicht personenidentisch sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, mit dem Veranstalter einen Vertrag abzuschließen, wonach dem Veranstalter die im Mietvertrag geregelten Pflichten entsprechend auferlegt werden. Der Veranstalter und der Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner, sofern eine solche Vereinbarung vorliegt.
7.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Abschluss des Vertrages vorhandene Mängel mietvertraglicher Natur wird ausgeschlossen.
7.5 In Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die ein Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall b) die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, begrenzt ist.
7.7 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffer 7.6 gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Eventhalle übernommen hat sowie für Ansprüche des Mieters nach zwingendem Recht.
7.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, sonstiger Organe, leitender und nichtleitender Angestellter des Vermieters sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.

8. HÖHERE GEWALT
Der Vermieter haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, behördlichen Genehmigungen, Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufständen, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, sowie bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Ereignissen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat und die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Wenn dem Vermieter die in Satz 1 genannten Ereignisse die Überlassung der Eventhalle wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt.

9. VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN
9.1 Der Vermieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude der Eventhalle, dessen Grundstück und das im Angebot vereinbarte Inventar des Vermieters. Der Vermieter ist somit verantwortlich dafür, dass von Gebäude, Grundstück und Inventar keine Gefahren für den Mieter oder für Gäste des Mieters ausgehen. Dazu hat der Vermieter das Gebäude der Eventhalle, dessen Grundstück und das im Angebot vereinbarte Inventar in verkehrssicherem Zustand zu halten und solche Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend die Sicherung der Wege zur Halle und die Vorbeugung von Gefahren, die vom Gebäude, dem Grundstück und dem Inventar des Vermieters ausgehen. Die Regelung der Ziffer 7 bleibt unberührt.
9.2 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Vorbereitung und Durchführung der im Angebot vereinbarten Veranstaltung und ist somit verantwortlich dafür, alle von der Veranstaltung und deren Durchführung ausgehenden Gefahren für die Gäste der Veranstaltung abzuwenden. Dazu hat der Mieter solche Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend das Sorgen für einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf der Veranstaltung, die Begrenzung der Anzahl der Gäste auf die im Angebot vereinbarte Anzahl, sowie dafür zu sorgen, dass Gäste sich an die Nutzungsbedingungen sowie die Hausordnung halten.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Keine der Parteien ist berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
10.2 Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, (i) mit ihren Forderungen gegen Forderungen einer anderen Partei nach diesem Vertrag aufzurechnen oder (ii) die Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Vertrag unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.3 Bei Widersprüchen zwischen Angebot und den Regelungen dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen Eventhalle gehen die Regelungen des Angebots vor. Im Falle von Abweichungen zwischen der Anlage und einer Regelung dieses Vertrages geht die Regelung dieses Vertrages vor.
10.4 Dieser Vertrag enthält zusammen mit dem Angebot und seiner Anlage sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen der vertragsschließenden Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Übereinkommen, mündlichen oder schriftlichen Absichtserklärungen und anderen rechtsverbindlichen oder unverbindlichen Absprachen und Nebenabreden zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
10.5 Die Anlage zu diesem Vertrag ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
10.6 Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren die Vertragsauslegung nicht.
10.7 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
10.8 Dieser Vertrag und seine Auslegung sowie sämtliche mit ihm im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem deutschen Sachrecht. Ist der Mieter Verbraucher, gelten für ihn die gesetzlichen Vorschriften zum anwendbaren Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Heide, sofern der Mieter kein Verbraucher ist.
10.9 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält.
10.10 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
Der Vermieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.